Über UNS

Wir sind ein LARP-Verein aus Leipzig der aus der Endzeit-LARP-Gruppe "Roter Pakt" entstand ist. Ziel des Vereins war es erst nur rechtlich sichere Veranstaltungen des "Roten Pakts" zu ermöglichen. Bei der Gründung ist uns jedoch aufgefallen, dass wir viel mehr mit diesen Verein verwirklichen wollen. 

Deswegen wurde der Verein im Juli 2019 mit dem Zweck gegründet LARP im Allgemeine und auch als Bildungsmöglichkeit zu Fördern. Außer dem wollen wir unsere gesammelte Erfahrung, unser Equipment und den sicheren rechtlichen Rahmen auch anderen ORGAs oder Vereinen zur Verfügung stellen und diese bei Veranstaltungen zu unterstützen. Besonders im Raum Leipzig wollen wir das verwirklichen.

2021 haben wir dann die angestrebte Gemeinnützigkeit erlangt jedoch wurden unsere Bemühungen leider durch die Corona-Pandemie gebremst. Wir haben viel Engagement und auch ein Stück weit die Community verloren. Durch großen Einsatz konnten wir aber auch diese, nicht nur finanziell, schwierige Zeit überstehen.

Seit Mitte 2022 sind wir aber wieder voll zurück und versuchen den Verein wieder auf- bzw. weiter auszubauen.

Till (Tuell)
Vorstandsvorsitzender
ORGA Roter Pakt

Elias

Vorstandsvorsitzender
ORGA Roter Pakt

Satzung

Satzung des Zentrum für Immersion e.V.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
1. Der Verein führt den Namen „Zentrum für Immersion“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
3. Sitz des Vereins ist Leipzig. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck 
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, im Besonderen Liverollenspiel (LARP) als aktive Freizeitbeschäftigung und Bildungsmöglichkeit. 2. Der Verein verfolgt seinen Zweck durch die Durchführung von nichtkommerziellen LARP-Veranstaltungen sowie der Herstellung und Pflege von Kontakten und Verbindungen zur Rollenspielgemeinschaft.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist in Fragen von Politik und Religion neutral, distanziert sich aber ausdrücklich von jeglicher Form von Rassismus, Extremismus, Sexismus, Fremdenhass, Unterdrückung oder sonstigem Gedankengut oder Gruppierungen, die diesen Ansichten nahe stehen.

§3 Selbstlosigkeit 
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft 
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag die Mitgliederversammlung. Die Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ⅔ Mehrheit.
4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung des Vereins.
6. Über Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Über Aufnahmegebühren und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Fördermitgliedschaft 
1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung.
2. Für die Fördermitgliedschaft gelten §4 2.-6. 
3. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§6 Vorstand 
1. Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
2. Jeder oder jede von Ihnen sind jeweils allein befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in einfacher Mehrheit gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann mit einer ⅔ Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
5. Die Vorstandsmitglieder können ihr Amt niederlegen. Der schriftliche Antrag dafür ist an den Vorstand zu richten.

§7 Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins und übernimmt die Bilanzierung.

§8 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr.
2. Der Kassenprüfer hat einmal im Jahr den baren und unbaren Geschäftsverkehr auf seine Übereinstimmung mit den satzungsgemäßen Zwecken zu überprüfen. 3. Das Prüfprotokoll darüber hat er innerhalb von zwei Wochen den Vorstand vorzulegen und in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§9 Mitgliederversammlung 
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ⅓ Mitglieder die Einberufung schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Die Versammlungsleitung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden übernommen. Sollten beide Vorsitzende nicht anwesend sein, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihren Reihen.
4. Der Vorsitzende, der nicht die Versammlung leitet, übernimmt die Schriftführung. Sollte nur ein oder kein Vorsitzender anwesend sein, wählt die Mitgliederversammlung einen Schriftführer aus ihren Reihen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von ⅔ der Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. 
7. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
9. Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss jedem Vereinsmitglied vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, zugesendet werden.

§10 Arbeitsgruppen
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt Arbeitsgruppen, welche eigenverantwortlich im Rahmen der festgelegten Bereiche arbeiten.
2. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
3. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen müssen Mitglieder oder Fördermitglieder sein.

§11 Besondere Verfahrensregelungen
Der Vorstand des Vereins ist durch die Gründungsversammlung ermächtigt Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich hält.

§12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit von den abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an „Viva con Agua de Sankt Pauli e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.